Ansprüche gegenüber der Presse

Infos zu möglichen Ansprüchen gegenüber der Presse  

Als letztlich wichtigste Richtlinie für die Presse gilt Artikel 5 des Grundgesetzes, denn dieser besagt einerseits, dass jeder seine Meinung äußern und verbreiten darf und insbesondere die Pressefreiheit unter besonderem Schutz steht, legt andererseits aber auch die Grenzen der Pressefreiheit fest.

Laut Bundesverfassungsgericht ist die Presse dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß zu berichten.

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Wahrheitsgemäß beschränkt sich jedoch nicht nur rein auf die Wahrheit als solches, sondern meint in diesem Fall die Verpflichtung der Presse, die journalistische Sorgfaltspflicht einzuhalten. Anders ausgedrückt bedeutet das, dass die Presse dann etwas veröffentlichen darf, wenn die Berichterstattung aus ihrer Sicht der Wahrheit entspricht und die Inhalte des Artikels unter anderem gründlich recherchiert wurden, alle wesentlichen Informationen vollständig aufgeführt sind sowie objektive und angemessene Worte gewählt wurden.

Ein weiterer Aspekt der Pressearbeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse und den Rechten der Person, über die geschrieben wird. Auf der einen Seite steht also das Interesse der Öffentlichkeit, wobei Vorgänge aus Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft, die jeden betreffen, von größerer Wichtigkeit sind als private Vorgänge. Dem gegenüber stehen die Rechte der Person, die sich in Persönlichkeitssphären gliedern. Die öffentliche Sphäre umfasst beispielsweise öffentliche Auftritte, über die grundsätzlich berichtet werden darf.

Die Privatsphäre beinhaltet den Privatbereich, die Vermögensverhältnisse sowie religiöse Aspekte und hier sind Berichterstattungen in aller Regel nicht üblich. Die Intimsphäre, zu der beispielsweise Krankheiten oder das Sexualleben gehören, verbietet grundsätzlich Berichte. Im Zusammenhang mit einem Artikel muss die Presse nun abwägen, welche Seite schwerer wiegt, das Interesse der Öffentlichkeit oder die Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Person, und danach den Umfang der Informationen bestimmen.

Trotz der Auflage der journalistischen Sorgfaltspflicht kann es aber passieren, dass ein veröffentlichter Artikel die Rechte einer Person, eines Unternehmens oder einer Behörde über die Maßen verletzt.

In diesem Fall kann sich der Betroffene wehren und dabei die folgenden möglichen Ansprüche gegenüber der Presse geltend machen:

        Gegendarstellung.

Hierbei stellt der Betroffene die Fakten aus seiner Sicht dar. Er widerspricht damit also nicht der dargstellten Meinung in dem Artikel, sondern korrigiert die Fakten so, dass sie aus seiner Sicht der Wahrheit entsprechen.

Die Presse hat dabei die Möglichkeit, die Gegendarstellung zu kommentieren.

        Berichtigungsanspruch.

Dieser ist gegeben, wenn falsche Tatsachen behauptet wurden, wobei es keine Rolle spielt, ob dies unbeabsichtigt geschah oder ob nicht.

Der Widerruf sowie die Richtigstellung müssen dabei an ebenso prominenter Stelle stehen wie der vorausgegangene Artikel. Es ist also ausgeschlossen, dass der Artikel auf der Titelseite stand, Widerruf und Richtigstellung jedoch irgendwo versteckt im Mittelteil platziert werden.

        Geldleistungen.

Falsche Behauptungen in besonders schweren Fällen oder ehrverletzende Meinungsäußerungen können neben einer Strafanzeige auch einen finanziellen Ausgleich rechtfertigen.

Dieser kann sowohl für materielle Schäden als auch in Form von Schmerzengeld für immaterielle Schäden geltend gemacht werden.

        Unterlassungserklärung.

Hierdurch verpflichtet sich die Zeitung, gleiche Verletzungen künftig zu unterlassen. Erscheinen dennoch Äußerungen von Meinungen oder Tatsachen, die zu gleichartigen Verletzungen führen, wird eine Vertragsstrafe fällig.

Um diesen Ansprüchen im Vorfeld zu begegnen, kann die Presse eine Richtigstellung oder eine redaktionelle Entschuldigung veröffentlichen.

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