Was hat es mit dem neuen Leistungsschutzrecht auf sich?
Das Leistungsschutzrecht oder genauer das Leistungsschutzrecht für Presseverleger gehörte zu den Punkten, die im Koalitionsvertrag zwischen der CDU und der FDP aus dem Jahre 2009 vorgesehen waren. Nachdem der Gesetzesentwurf dazu im August 2012 im Bundeskabinett beschlossen und im November 2012 in den Bundestag eingebracht worden war, wurde das Gesetz im März 2013 im Bundestag verabschiedet und drei Wochen später auch vom Bundesrat gebilligt. Am 1. August 2013 ist das Gesetz in Kraft getreten.

Aber was hat es mit dem neuen Leistungsschutzrecht auf sich?
Inhalt
Die Hintergründe für das neue Leistungsschutzrecht
Künstlerische, kreative Werke wie Texte, Musikstücke und Bilder sind durch das Urheberrecht geschützt. Um diese Werke veröffentlichen und für eigene Zwecke verwenden zu dürfen, ist die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich.
Vielfach muss zudem eine Lizenz bezahlt werden, im Bereich Musik beispielsweise an die GEMA. Durch ein neues Leistungsschutzrecht sollte der Schutz dahingehend erweitert werden, dass auch die Herstellung und die Verbreitung von Leistungen, die dem Urheberrecht unterliegen, erfasst sind.
Zu solchen Leistungen gehören unter anderem das öffentliche Vortragen von Text- und Musikinterpretationen oder das Darstellen von Online-Pressetexten von Verlagen.
Auslöser war die Forderung der Presseverlage nach einer Beteiligung an den Einnahmen, die Online-Nachrichtendienste, Suchmaschinen und andere Webseiten, die Verlagstexte verwenden, erzielen.
Konkret ging es dabei um die sogenannten Snippets. Hierbei handelt es sich um kleine Ausschnitte aus Zeitungsartikeln, die als Suchergebnisse angezeigt werden.
Üblicherweise umfassen Snippets den Titel, die ersten ein, zwei Sätze des Artikels, ein Bild und die URL. Die entsprechenden Suchmaschinen und Nachrichtendienste sammeln die Texte und stellen sie übersichtlich sortiert dar. Gleichzeitig erzielen sie aber hohe Werbeeinnahmen.
Die Presseverlage wehrten sich nun dagegen, dass die Seitenbetreiber mit den journalistischen Leistungen der Verlage viel Geld verdienen. Sie forderten eine Einnahmenbeteiligung, die gesetzlich verankert ist und den Schutz der Verlagsleistungen garantiert.
Das neue Leistungsschutzrecht sollte dazu führen, dass auch kleine Auszüge aus Zeitungsartikeln im ersten Jahr nach der Veröffentlichung gesetzlich geschützt sind und ausschließlich die Verlage das Recht haben, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken online zu veröffentlichen.
Ohne eine entsprechend vereinbarte Regelung mit den Verlagen hätten Snippets dadurch nicht mehr angezeigt werden dürfen.
Im Gesetzentwurf war überdies die Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Verlage für die Darstellung der Snippets in Suchergebnissen vorgesehen gewesen. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages nahm jedoch entscheidende Änderungen an dem Gesetzentwurf vor.
So dürfen Suchmaschinen und Nachrichtendienste “einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte” weiterhin ohne die Zahlung einer Vergütung an die Verlage verwenden.
Begründet wurde dies zum einen damit, dass andernfalls eine Einschränkung des Grundrechts auf Information die Folge wäre. Zum anderen wurde auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2011 verwiesen, nach dem die Anzeige von Vorschaubildern in Suchergebnissen zulässig sei.

Die Inhalte des neuen Leistungsschutzrechts
Das neue Leistungsschutzrecht räumt Presseverlagen das Recht ein, die Verbreitung ihrer Artikel in voller Länge oder in kurzen Auszügen im Internet zu untersagen oder nur gegen eine Art Lizenzgebühr zu gestatten. Allerdings legt sich das Gesetz in einigen entscheidenden Punkten nicht konkret fest.
So heißt es beispielsweise, dass „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ von Presseartikeln auch weiterhin ohne Genehmigung und unentgeltlich veröffentlicht werden dürfen.
Bis wann es sich noch um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte handelt und ab wann die Regelungen des neuen Leistungsschutzrechts zur Veröffentlichung greifen, ist jedoch nicht definiert.
Gemäß Leistungsschutzrecht dürfen Presseartikel nach einer entsprechenden Aufbereitung öffentlich zugänglich gemacht werden. Auch hier fehlen aber konkrete Ausführungen dazu, was unter „entsprechend aufbereitet“ zu verstehen ist.
Wobei genau das Leistungsschutzrecht greift, ist ebenfalls nicht detailliert festgelegt.
Eindeutige Aussagen dazu, wer welche Inhalte in welchem Umfang im Internet verwenden darf, macht das Gesetz somit nicht.
Hinzu kommt, dass das neue Leistungsschutzrecht ausschließlich Presseverlage erfasst. Andere Verlage wie beispielsweise Buch-, Kunst- oder Musikverlage werden von dem Gesetz nicht berücksichtigt.

Die Argumente für das Leistungsschutzrecht
Befürworter des neuen Leistungsschutzrechts für Presseverleger führen an, dass eine Schutzlücke vorläge. Für andere Verwerter wie Hersteller von Tonträgern stünde bereits ein Leistungsschutzrecht zur Verfügung.
Außerdem wäre das Leistungsschutzrecht erforderlich, um Presseverlage davor zu schützen, dass Suchmaschinen ihre Leistungen in unlauterer Weise ausbeuten.
Internetportale arbeiten mit Aggregatoren und erzielen hohe Werbeeinnahmen. Dafür verwenden sie jedoch die Arbeitsergebnisse von Journalisten, die ihrerseits von den Verlagen bezahlt werden. Aus diesem Grund hätten die Verlage ein Anrecht darauf, an den Einnahmen beteiligt zu werden.
Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger führt das Argument an, dass es unmöglich geworden sei, die Urheberrechte zu verfolgen, wenn die Presseinhalte systematisch ausgenutzt werden.
Aus wirtschaftlicher Sicht wird zudem mit den konstant sinkenden Umsätzen der Zeitungen und Zeitschriften in den vergangenen Jahren und der gleichzeitigen Verlagerung hin zu Online-Medien argumentiert.
Gleichwohl haben bereits jetzt viele Verlage angekündigt, dass sie von ihrem neuen Leistungsschutzrecht keinen Gebrauch machen werden und unentgeltlichen Lizenzen zustimmen, um weiterhin in beispielsweise den großen Nachrichtendiensten gelistet zu bleiben.

Die Argumente gegen das Leistungsschutzrecht
Das Hauptargument gegen das Leistungsschutzrecht lautet, dass das Urheberrecht schon ausreichend Schutz für Presseverleger biete. Zudem habe jeder Verleger die Möglichkeit, seine Informationsangebote zu sichern, indem er von einer Gratisveröffentlichung im Internet absieht.
Wer seine Arbeiten kostenlos ins Internet stellt, könne nicht verbieten, dass diese Inhalte frei fließen. Hinzu kommt, dass niemand dazu verpflichtet sei, seine Artikel von Suchmaschinen oder von Nachrichtendiensten erfassen zu lassen.
Eine Erfassung ließe sich durch einen einfachen Indizierungsausschluss blockieren und auch kontrollieren, beispielsweise indem nur die Anzeige des Vorschautextes ausgeschlossen wird.
Kritiker sehen hinter dem Leistungsschutzrecht letztlich ein Gebührensystem, das die Geschäftsmodelle der Presseverleger schützen soll. Da die Online-Auftritte klassischer Medien große Ähnlichkeiten aufweisen und klare Abgrenzungen innerhalb der Publikationswelt beispielsweise durch Blogs realisiert werden, gäbe es keinen Anlass, einen eingeschränkten, ausgedünnten Informationsfluss zu befürchten.
In einem Vergleich bewerten Kritiker das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ähnlich, als wenn Unternehmen eine Vergütung von den „Gelben Seiten“ erhalten müssten, wenn sie darin aufgeführt sind.
Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf die Auswirkungen auf das RSS-Format. So müssten die Anbieter von Feedreadern möglicherweise die Inhalte von allen deutschen Zeitungsanbietern lizenzieren, selbst wenn nur eine Hand voll Nutzer das jeweilige RSS-Feed tatsächlich abonniert.
Der Feedreader kann nämlich nicht nur lizenzfreie Feeds zulassen, denn lizenzpflichtige Inhalte müssen im Quellcode nicht gekennzeichnet werden.
Die Bundesregierung hat auf die Frage nach den rechtlichen Auswirkungen auf RSS-Feeds übrigens geantwortet, dass die allgemein-abstrakte Regelung den Einzelfall berücksichtigen werden muss und letztlich die Gerichte entscheiden werden, wie das Leistungsschutzrecht auszulegen und anzuwenden ist.

Was seit 2013 gilt – und wie du das praktisch nutzt
Vom nationalen LSR zum EU-Presseverlegerrecht
2019 erklärte der EuGH das deutsche LSR von 2013 wegen fehlender EU-Notifizierung für unanwendbar. Damit fehlte die Grundlage, bis die EU mit Art. 15 DSM-Richtlinie (2019) ein harmonisiertes Presseverlegerrecht schuf.
Deutschland setzte das 2021 um – §§ 87f–87k UrhG regeln seither Rechte, Schranken und Dauer. Zentral: Die Rechte gelten nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge („very short extracts“).
Das ist enger gefasst und klarer formuliert als die frühere Formel „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“.
Warum ist das wichtig? Für Verlage und Aggregatoren schafft das ein Update auf EU-Niveau – und macht Diskussionen um die Minimal-Snippet-Grenze rechtssicherer als 2013.
Snippets & Lizenzen: So steuerst du die Nutzung wirklich
Du willst Sichtbarkeit – aber Kontrolle.
Beides geht:
- Snippet-Kontrolle auf Seitenebene:
nosnippet verhindert jeden Auszug; max-snippet begrenzt die Länge; data-nosnippet schützt gezielte Textstellen (etwa Premium-Absätze). So regelst du, was in Such- und News-Previews erscheinen darf. - Lizenzierung bündeln: Viele Verlage lizenzieren über Corint Media. Mit Google gibt es eine Interimsvereinbarung (u. a. 3,2 Mio. €/Jahr), die endgültige Vergütung wird schiedsstellen-/behördlich bestimmt. Für dich relevant: Signalisieren, verhandeln, dokumentieren.
Praxis-Merker: Snippet-Steuerung ersetzt keine Lizenz, ist aber ein scharfes Instrument in der Verhandlungsführung – und verhindert ungewollte Vorabauszüge, ohne deinen Traffic abzuwürgen.

KI trifft Leistungsschutz: TDM-Schranke & Opt-out
LLMs „lesen“ anders: Training & Retrieval berühren Text-und-Data-Mining (TDM). In Deutschland erlaubt § 44b UrhG TDM grundsätzlich, aber Rechteinhaber können Opt-out erklären – maschinenlesbar (Header/Robots).
Damit legst du fest, ob Crawler deine Texte fürs Mining verwenden dürfen. Klarer Hinweis = klare Rechtsposition.
Gute Frage: Beißt sich das mit Sichtbarkeit?
Nein – du kannst Training (TDM) untersagen und gleichzeitig die Anzeige kurzer Snippets und die Zitation in Antworten erlauben bzw. lizenzieren. Es sind verschiedene Themen.
Auswirkungen auf Aggregatoren & RSS
RSS/Feeds bleiben praktisch: Rechtlich gelten die gleichen Regeln – „sehr kurze Auszüge“ sind frei, alles darüber erfordert Rechte bzw. Lizenz. Technisch steuerst du Umfang/Teaser und kannst Lizenz-Hinweise maschinenlesbar mitgeben. (Rechtliche Details sind einzelfallabhängig – bei Unklarheit juristisch prüfen.)

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