Zeitungs-Abo – Infos zu Widerruf und Kündigung

Zeitungs-Abo: Infos zu Widerruf und Kündigung

Auch wenn heute praktisch jeder einen Fernseher und ein Radiogerät besitzt oder das Internet nutzen kann, um sich über das aktuelle Geschehen zu informieren, hat die gute alte Zeitung keineswegs ausgedient. Es ist eben doch etwas anderes, am Frühstückstisch, auf dem Weg zur Arbeit oder in der Mittagspause in einer echten Zeitung zu blättern, als auf irgendeinen Bildschirm zu schauen.

Anzeige

Und wenn dann auch noch jede Ausgabe der Zeitung pünktlich nach Hause geliefert wird, ist dies natürlich überaus bequem und praktisch. Viele, die eine bestimmte Zeitung regelmäßig lesen, entscheiden sich daher für ein Abo.

Aber was ist, wenn der Leser die Zeitung irgendwann doch nicht mehr möchte? Oder wenn er spontan ein Abo abgeschlossen hat, dies aber gerne wieder rückgängig machen will?

Zeitungs-Abo: Infos zu Widerruf

Hat der Zeitungsleser sein Abo über das Internet abgeschlossen, kann er in den meisten Fällen nicht mehr vom Vertrag zurücktreten. Auch bei einem solchen Vertrag gibt es zwar ein Widerrufsrecht.

Dieses gilt aber nur für den Fall, dass das Abo bis zu dem Zeitpunkt, an dem es erstmals wieder gekündigt werden kann, über 200 Euro kostet. Nur die wenigsten Zeitungs-Abos erreichen aber diese 200-Euro-Grenze, so dass ein Widerruf ausgeschlossen ist. Übrigens hat der Zeitungsleser auch keinen Anspruch darauf, dass ihm sein Vertragspartner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrags zukommen lässt.

Dies liegt daran, dass der Abonnent die Vertragsbestimmungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ja auf der Internetseite des Anbieters einsehen und sie sowohl speichern als auch ausdrucken kann. Der Abonnent kann allerdings verlangen, dass ihm sein Vertragspartner auf elektronischem Wege eine Bestätigung des bestellten Abos zuschickt.

Die 200-Euro-Grenze gilt außerdem auch bei Abos, die per E-Mail oder über eine Bestellkarte, die einer Ausgabe der Zeitung oder einer anderen Zeitschrift beigelegt war, abgeschlossen werden. Auch hier ist ein Widerruf also nur möglich, wenn das Abo bis zum ersten Kündigungstermin teurer ist als 200 Euro. Daneben ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn es sich um ein Probeabo für einen oder mehrere Monate oder um ein Jahresabo handelt, das im Voraus bezahlt wurde.

Wurde das Zeitungs-Abo hingegen an der Haustür vereinbart, ist ein Widerruf möglich. In diesem Fall greifen nämlich die Vorschriften über Haustürgeschäfte. Bei fernmündlich geschlossenen Verträgen, also Abos per Telefon, ist ein Widerruf ebenfalls vorgesehen. Überschreitet ein telefonisch vereinbartes Zeitungs-Abo die 200-Euro-Grenze, muss der Anbieter übrigens auch einen schriftlichen Vertrag zuschicken, den der Abonnent wiederum durch seine Unterschrift bestätigen muss.

Ist der Widerruf zulässig und möchte der Abonnent die Möglichkeit nutzen, vom Vertrag zurückzutreten, hat er dafür 14 Tage lang Zeit. Dabei beginnt die Widerrufsfrist, sobald der Abonnent ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und die Widerrufsbelehrung in schriftlicher Form erhalten hat. Wurde das Abo telefonisch vereinbart, beginnt die Widerrufsfrist einen Monat nach Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Erfüllung der Informationspflichten durch den Anbieter.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Wie geht Innovations-Journalismus?, 1. Teil

Im Rahmen dieser Informationspflichten muss der Anbieter dem Abonnenten unter anderem seinen Namen und eine ladungsfähige Anschrift mitteilen und ihn über wesentliche Merkmale des Abos informieren. Für den Widerruf genügt ein formloses Schreiben, in dem der Abonnent erklärt, dass er den geschlossenen Vertrag widerruft. Eine Begründung ist nicht notwendig.

Zeitungs-Abo: Infos zu Kündigung

Verträge über Zeitungs-Abos werden für eine bestimmte Laufzeit vereinbart. Die am häufigsten verbreitete Variante ist die Laufzeit von einem Jahr. Es gibt aber auch Verträge, die kürzer laufen, beispielsweise drei oder sechs Monate. Erhält der Abonnent zusammen mit seinem Abo eine Prämie, können mitunter auch längere Laufzeiten vorgesehen sein.

Wird ein bestehender Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist stillschweigend um eine weitere Laufzeit. Die genauen Infos zur Laufzeit und zur Kündigungsfrist stehen in den Vertragsbedingungen. Für eine Kündigung zum Ende einer Laufzeit reicht es aus, wenn der Abonnent in einem kurzen Schreiben erklärt, dass er den Vertrag kündigt.

Gründe muss er nicht angeben. Ratsam ist aber, das Schreiben per Einschreiben zu verschicken und um eine Kündigungsbestätigung zu bitten. Im Zweifel muss nämlich der Abonnent nachweisen, dass er gekündigt hat und seine Kündigung rechtzeitig beim Anbieter eingegangen ist.

Eine außerordentliche Kündigung, also eine vorzeitige Auflösung des Vertrags, ist bei einem Zeitungs-Abo nur in Ausnahmefällen möglich. Ein Sonderkündigungsrecht wird dem Abonnenten zwar grundsätzlich eingeräumt. Allerdings dürfte es kaum Gründe geben, die so wichtig sind, dass das Abo nicht wie vorgesehen zu Ende geführt werden kann.

Sollte sich die Situation einstellen, dass der Abonnent das Abo vorzeitig beenden möchte oder muss, kann er aber selbstverständlich nachfragen, ob der Anbieter einer Kündigung aus Kulanz zustimmt. Erklärt der Abonnent, dass er beispielsweise plötzlich arbeitslos geworden ist, in finanziellen Schwierigkeiten steckt oder aus anderen Gründen Sparmaßnahmen ergreifen muss, wird so mancher Anbieter in eine vorzeitige Auflösung des Vertrags einwilligen.

Schließlich hat ja auch der Anbieter nichts davon, wenn er die fälligen Beträge anmahnen muss und gleichzeitig weiß, dass der Abonnent die Zahlung nicht leisten kann. Allerdings muss der Anbieter einer Kulanzkündigung nicht zustimmen. Erklärt der Abonnent, dass er lieber eine andere Zeitung lesen möchte oder umzieht, ist dies sicherlich kein akzeptabler Grund für eine vorzeitige Auflösung des Vertrags.

Mehr Tipps, Ratgeber und Presse:

Thema: Zeitungs-Abo – Infos zu Widerruf und Kündigung

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


medien presse99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Hier schreiben Wolfgang Stocker, freier Journalist, Sabine Lankmann, - Inhaberin Medienagentur, Heiko Rieder, 44 Jahre - Journalist und Christian Gülcan - Inhaber Artdefects Media Verlag (2009 Presseausweis/ DJV) und Ferya Gülcan - Inhaberin Onlinemedien-Agentur. Wir möchten Wissenswertes über die Pressearbeit und Journalismus vermitteln, sowie einen Überblick über die Medienlandschaft in Deutschland geben.

Kommentar verfassen