Wann dürfen Fotos von Personen wie veröffentlicht werden?

Wann dürfen Fotos von Personen wie veröffentlicht werden?

In Zeitungen und Zeitschriften werden nicht nur Artikel im Sinne von Texten veröffentlicht. Stattdessen sind regelmäßig auch Fotos zu sehen. Einige dieser Fotos zeigen lediglich Landschaften, Gebäude oder Gegenstände.

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Auf anderen Fotos sind Personen abgebildet, wobei dies teils unbekannte Menschen und teils Prominente sind. Nun kann für Journalisten und Bildredakteure die Veröffentlichung von Fotos aber durchaus eine Gradwanderung sein.

Denn nicht immer wiegt das öffentliche Interesse schwerer als der Schutz der Privatsphäre und eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte kann schnell eine empfindliche Geldstrafe zur Folge haben. Aber welche Regeln gelten in diesem Zusammenhang eigentlich? Wann dürfen Fotos von Personen wie veröffentlicht werden?

Hier die wichtigsten Infos dazu in der Übersicht:

Wann liegt eine Abbildung von einer Person vor?

Von einer Abbildung wird dann gesprochen, wenn die abgebildete Person erkennbar ist. Erkennbar im Sinne der Rechtsprechung bedeutet, dass die Person zu identifizieren ist.

Hat die abgebildete Person charakteristische Merkmale wie beispielsweise einen auffälligen Haarschnitt oder eine außergewöhnliche Tätowierung, wird sie im dazugehörigen Artikel namentlich genannt oder wurde sie vor einer eindeutigen Kulisse fotografiert, liegt selbst dann eine Abbildung vor, wenn die Augenpartie der Person durch einen schwarzen Balken unkenntlich gemacht wurde.

Gleiches gilt, wenn die Person zwar verfremdet wurde, Familienangehörige, Freunde und Bekannte aber trotzdem erkennen können, wer da auf dem Foto zu sehen ist. Damit eine Person nicht mehr als abgebildet gilt, muss das Foto also so verfremdet sein, dass die Person weder aufgrund der Darstellung noch aus dem Zusammenhang heraus identifiziert werden kann.

Wann dürfen Fotos veröffentlicht werden?

Grundsätzlich dürfen Fotos immer, aber auch nur dann veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, wenn die abgebildete Person zugestimmt hat. Ist auf dem Foto eine minderjährige Person oder eine Person zu sehen, die beispielsweise aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht entscheidungs- und geschäftsfähig ist, muss der gesetzliche Vertreter die Einwilligung erteilen.

 Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, dass das Foto dann auch wirklich nur für den Zweck verwendet werden darf, für den die Zustimmung vorliegt. Ist die abgebildete Person beispielsweise damit einverstanden, dass das Foto zusammen mit einem Artikel über die Einweihung der neuen Schulturnhalle veröffentlicht wird, darf das Foto nicht auch für einen Artikel über die Kritik am Bildungssystem verwendet werden.

Die Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Außerdem gilt sie als erteilt, wenn sich die abgebildete Person schlüssig verhält. Dies ist dann der Fall, wenn die Person von der Berichterstattung weiß und zu diesem Zweck vor der Kamera des Fotografen posiert.

Im Zweifel müssen aber der Fotograf oder das Medium, das das Foto veröffentlicht, beweisen, dass die abgebildete Person ihre Zustimmung zu einer Veröffentlichung in diesem Kontext erteilt hat. Ratsam ist deshalb, für die Einwilligung immer die Schriftform zu wählen und gleichzeitig festzuhalten, in welchem Zusammenhang das Foto verwendet werden darf.

Wann ist eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung erlaubt?

Paragraph 22 des Kunsturhebergesetzes besagt, dass es nur dann erlaubt ist, ein Foto zu veröffentlichen und zu verbreiten, wenn die Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt.

Allerdings gibt es ein paar Fälle, in denen eine Veröffentlichung auch ohne Zustimmung des Abgebildeten zulässig ist:

·         Wenn eine Person lediglich Beiwerk auf dem Foto ist, kann das Bild auch ohne vorherige Zustimmung veröffentlicht werden. Beiwerk ist die abgebildete Person immer dann, wenn sie das Foto nicht entscheidend prägt. Die Aufmerksamkeit muss also auf einen anderen Bildinhalt gerichtet sein, so dass das Foto auch dann seinen Charakter behalten würde, wenn die Person darauf nicht zu sehen wäre oder nachträglich entfernt werden würde. Letztlich muss es also so wirken, als wäre die Person mehr oder weniger durch Zufall auf dem Foto abgebildet.

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·         Bei Fotos, die Aufzüge und Versammlungen zeigen, ist keine Einwilligung der fotografierten Personen notwendig. Dies liegt daran, dass der Fokus bei solchen Fotos auf dem Geschehen als solches liegt. Sportveranstaltungen, Konzerte, Stadtfeste, öffentliche Feierlichkeiten, Demonstrationen und andere Ereignisse, bei denen sich Menschen versammeln, dürfen deshalb fotografiert und die Fotos veröffentlicht werden. Allerdings muss sich der Blickpunkt tatsächlich auf das Geschehen richten. Es ist nicht erlaubt, die Versammlung lediglich als Anlass zu nehmen, um eine Einzelperson gezielt abzubilden. Dies würde wieder eine entsprechende Zustimmung voraussetzen.

·         Bilder von mutmaßlichen Straftätern und vermissten Personen dürfen abgebildet werden, auch wenn deren Zustimmung nicht vorliegt. Voraussetzung ist aber, dass das jeweilige Foto von einer Behörde, üblicherweise der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, angefertigt wurde. Sobald ein behördliches Fahnungsfoto oder eine behördliche Suchmeldung veröffentlicht wurden, dürfen auch die Medien diese Bilder verbreiten. Ein Journalist oder Bildredakteur darf selbst aber kein Fahndungsfoto anfertigen. Sobald der Täter gefasst oder die vermisste Person gefunden ist, dürfen die Fotos nicht mehr veröffentlicht und verbreitet werden, denn das Ziel der Fahnung oder Suche ist erreicht. Damit entfällt auch die Notwendigkeit der Veröffentlichung.

Was ist mit Bildern von Prominenten?

Die Frage, wann ein Foto von einer prominenten Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden darf und wann nicht, dürfte wohl die Frage sein, die am häufigsten zu Diskussionen führt.

Die Rechtsprechung verwendet in diesem Zusammenhang die Bezeichnung Personen der Zeitgeschichte und fasst diesen Begriff dabei recht weit. So versteht sie unter Zeitgeschichte das gesamte öffentliche Leben in all seinen kulturellen, politischen und sozialen Facetten. Ausschlaggebend für die Rechtsprechung ist dabei immer das allgemeine Interesse an Informationen.

Gleichzeitig räumt sie der Presse das Privileg ein, zu entscheiden, wann ein Sachverhalt für die Öffentlichkeit so interessant und relevant ist, dass er es wert ist, darüber zu berichten.

Früher wurde zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte unterschieden. Absolute Personen der Zeitgeschichte waren solche Personen, die wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung ständig im Blickpunkt der Öffentlichkeit standen. Im Unterschied dazu waren relative Personen der Zeitgeschichte nur durch ein bestimmtes Ereignis oder einen besonderen Vorfall bekannt geworden und standen nur vorübergehend in der Öffentlichkeit.

Heute spielt die Unterscheidung, ob eine Person zeitweise oder dauerhaft öffentliches Interesse weckt, nur noch eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist vielmehr, ob das allgemeine Interesse am Zeitgeschehen das Interesse am Schutz der Privatsphäre der abgebildeten Person überwiegt. Die Abwägung dieser Interessen ist jedoch genau der Punkt, der regelmäßig für Diskussionen sorgt.

So ist beispielsweise überhaupt nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Foto veröffentlicht wird, das die Bundeskanzlerin bei ihrer Rede während einer Kabinettssitzung zeigt. Ein solches Foto dokumentiert nämlich das Zeitgeschehen und ist deshalb von allgemeinem Interesse. Deutlich schwieriger wird die Entscheidung, wenn es um einen Schnappschuss geht, der die Kanzlerin im Urlaub zeigt. Zwar dürften sich viele dafür interessieren, wie die Bundeskanzlerin aussieht, wenn sie ganz privat Urlaub macht.

Doch auch eine so bekannte Person wie die Bundeskanzlerin muss die Möglichkeit haben, sich unbehelligt zurückziehen zu können. Deshalb tendiert die aktuelle Rechtsprechung zunehmend dazu, Abbildungen von öffentlichen Personen in ihrer Privatsphäre nur dann als zulässig zu betrachten, wenn das Foto einen echten Informationswert hat und nicht bloß die Neugier befriedigt.

Fotos, die die Intimsphäre einer Person verletzen, sind immer verboten. Dies gilt für öffentliche, prominente Personen genauso wie für alle anderen Menschen auch. Unter einem besonderen Schutz stehen zudem die Kinder von Prominenten. Sie dürfen grundsätzlich nicht abgebildet werden, auch dann nicht, wenn sie zusammen mit ihren Eltern in der Öffentlichkeit auftreten. Hintergrund hierfür ist, dass der Prominentenstatus der Eltern nur für die Eltern, aber nicht für ihre Kinder gilt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Eltern der Abbildung, also der erkennbaren Darstellung ihrer Kinder ausdrücklich zustimmen.

Wer ist bei unzulässig veröffentlichten Fotos schadensersatzpflichtig?

Die Verantwortung für die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos trägt grundsätzlich die Zeitung, die Zeitschrift oder das Medium, das das Foto veröffentlicht. Die Bildagentur muss nicht prüfen, ob es zulässig ist, ein Foto im geplanten Zusammenhang zu verwenden.

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Dies ist Aufgabe der Redaktion. Deshalb ist auch die Redaktion schadensersatzpflichtig, wenn sie durch ein Foto die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person verletzt.

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Hier schreiben Wolfgang Stocker, freier Journalist, Sabine Lankmann, - Inhaberin Medienagentur, Heiko Rieder, 44 Jahre - Journalist und Christian Gülcan - Inhaber Artdefects Media Verlag (2009 Presseausweis/ DJV) und Ferya Gülcan - Inhaberin Onlinemedien-Agentur. Wir möchten Wissenswertes über die Pressearbeit und Journalismus vermitteln, sowie einen Überblick über die Medienlandschaft in Deutschland geben.

Ein Gedanke zu „Wann dürfen Fotos von Personen wie veröffentlicht werden?“

  1. …Bildredakteure die Veröffentlichung von Fotos aber durchaus eine Gradwanderung sein…

    Der Berggrat, auf dem der Bergsteiger wandert, ist nicht mehr bekannt?

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