Die Autorisierung von Interviews

Die wichtigsten Infos rund um die Autorisierung von Interviews 

Das Interview gehört zu den beliebten und sehr wichtigen journalistischen Methoden. Dabei kennzeichnet sich das Interview durch eine bewusst und gezielt hergestellte Gesprächssituation, in der der Journalist direkte Fragen an seinen Gesprächspartner stellt, die dieser wiederum direkt, klar und wahr beantworten soll.

Ob sich die Gesprächspartner persönlich gegenüberstehen oder nicht, spielt dabei eine untergeordnete Rolle.

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Das bedeutet, Journalist und Interviewter müssen sich für das Interview nicht unbedingt an einem bestimmten Ort verabreden oder das Gespräch bei einem Treffen führen, sondern das Interview kann auch per Telefon oder Videokonferenz erfolgen. Entscheidend für ein gelungenes Interview ist vielmehr, dass eine lebendige Gesprächssituation entsteht, die sich aus dem Zusammenspiel der beiden Gesprächspartner und dem Verlauf des Gesprächs ergibt.

Ein immer wieder heiß diskutiertes Thema in diesem Zusammenhang ist jedoch die Autorisierung von Interviews. Hintergrund hierfür ist, dass Gesprächspartner immer häufiger verlangen, dass der Journalist seine Fragen im Vorfeld schriftlich stellt oder das Interview vor der Veröffentlichung vorlegt, damit der Interviewte seine Aussagen eventuell ergänzen, verändern oder auch streichen kann.

Was es nun aber genau mit der Genehmigung von Interviews auf sich hat und welche Richtlinien und Tipps gelten, erklärt die folgende Übersicht mit den wichtigsten Infos rund um die Autorisierung von Interviews: 

Die rechtlichen Hintergründe beim Interview

Grundsätzlich hat ein Journalist keinen Anspruch auf ein persönliches Interview. Das bedeutet, der Gesprächspartner entscheidet immer selbst, ob und in welcher Form er zu einer Befragung bereit ist. Dabei schließen der Journalist und sein Gesprächspartner immer einen Vertrag miteinander ab, auch wenn dieser nicht formal festgehalten werden muss.

Hat der Journalist seinen Gesprächspartner darüber informiert, dass er diesen mit der Absicht befragt, das Interview später zu veröffentlichen, und kommt daraufhin das Gespräch zustande, stimmt der Gesprächspartner damit stillschweigend einer Veröffentlichung seiner Antworten zu. Verzichtet der Gesprächspartner außerdem ausdrücklich auf jegliche Form der anschließenden Autorisierung, kann der Journalist das Interview bedenkenlos veröffentlichen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass das Gesagte fair und sinngemäß wiedergegeben wird.

Das bedeutet, der Journalist darf die Aussagen nicht so kürzen oder aus dem Zusammenhang reißen, dass sich ein anderer Sinn ergibt. Außerdem muss der Journalist die Persönlichkeitsrechte seines Gesprächspartners achten.   

Die rechtlichen Hintergründe zur Autorisierung

Als recht problematisch erweist sich regelmäßig die Frage nach der Autorisierung eines Interviews, bevor dieses veröffentlicht wird. Immer häufiger verlangen Gesprächspartner, dass ihnen die Fragen, die der Journalist stellen möchte, im Vorfeld schriftlich vorlegt werden. Andere wiederum möchten das fertige Interview vor der Veröffentlichung lesen, um es dann eventuell noch bearbeiten zu können.

Rechtlich gesehen spielen in diesem Zusammenhang das Urheber- und das Persönlichkeitsrecht eine Rolle. Gemäß Urheberrecht handelt es sich bei einem Interview um ein gemeinsames Werk von Journalist und Gesprächspartner, weshalb dem Interviewten eine Miturheberschaft zugesprochen wird. Folglich muss der Gesprächspartner als Miturheber in die Nutzung des Interviews einwilligen, wobei dies nicht nur für das gesamte Interview, sondern auch für Teile davon gilt.

Bedingt durch das Urheber- und Persönlichkeitsrecht hat der Gesprächspartner außerdem grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm das Interview vor der Veröffentlichung vorgelegt wird. Sinnvoll ist, dass der Gesprächspartner bereits im Vorfeld verdeutlicht, ob er sich eine anschließende Autorisierung vorbehält. Dadurch kann der Journalist nämlich entscheiden, ob er das Interview führen und mögliche spätere Diskussionen in Kauf nehmen möchte oder ob er zur Wahrung seiner Unabhängigkeit auf das Interview verzichtet.

Im Allgemeinen wird Journalisten empfohlen, die Interview-Autorisierung vergleichsweise restriktiv zu handhaben. Andernfalls könnte das journalistische Genre Interview seinen lebendigen Charakter verlieren und an Glaubwürdigkeit einbüßen. Der wesentliche bessere Weg ist, von Anfang an klare Spielregeln zu vereinbaren. Eine Ausnahme gilt übrigens bei Interviews mit staatlichen Stellen, denn hier besteht ein journalistischer Informationsanspruch.

Behörden können zwar einem Interview aus dem Weg gehen, indem sie dem journalistischen Informationsanspruch beispielsweise durch eine Pressemitteilung gerecht werden. Willigt eine Behörde jedoch in ein Interview ein, kann sie sich eine Autorisierung nur in eingeschränktem Maße vorbehalten, was sich damit erklärt, dass eine staatliche Zensur gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes verboten ist.   

Die Leitlinien für die Autorisierung eines Interviews

Um etwas Ruhe in die mitunter hitzigen Diskussionen um die Interview-Autorisierung zu bringen, hat der Deutsche Journalistenverband, kurz DJV, als größte Interessenvertretung der Journalisten in Deutschland 2011 zehn Leitlinien zu diesem Thema erarbeitet.

Diese besagen:

1.       Journalisten sind dazu verpflichtet, Äußerungen korrekt und sinngemäß wiederzugeben. Um für die notwendige Klarheit zu sorgen, kann eine Tonaufzeichnung des Interviews als Hilfsmittel verwendet werden, wobei der Gesprächspartner die Tonaufzeichnung genehmigen muss.

2.       Der Interviewte kann die Autorisierung des Interviews verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich aber auf redaktionell bearbeitete Interviews und gilt nicht für indirekt wiedergegebene Zitate im Zuge der Recherche oder für komplette Beiträge.

3.       Für Autorisierungen sollen die Redaktionen Leitsätze erarbeiten, die dem jeweiligen Gesprächspartner dann rechtzeitig vor dem Interview vermittelt werden. Sofern abweichende Vereinbarungen getroffen werden, sollten diese vor Gesprächsbeginn festgehalten werden.

4.       Eine Autorisierung soll die sachliche Richtigkeit, die sprachliche Klarheit und die Wahrung der Sinnmäßigkeit beabsichtigen. Änderungen durch den Gesprächspartner sollen ausschließlich diese Ziele verfolgen.

5.       Dem Gesprächspartner steht es nicht zu, im Interview gestellte Fragen nachträglich zu verändern.

6.       Nimmt der Gesprächspartner nachträglich Änderungen vor, durch die sich wesentliche Aussagen ändern oder die die Authentizität des Interviews beeinflussen, muss die Redaktion dies nicht akzeptieren. Stattdessen sollten Redaktion und Gesprächspartner versuchen, sich einvernehmlich zu einigen. Gelingt dies nicht, sollte die Redaktion das Interview nicht veröffentlichen. Sie kann sich aber vorbehalten, den Verzicht auf den Abdruck öffentlich zu machen.

7.       Grundsätzlich entscheidet der Journalist über das Darstellungsmittel. Da der Charakter eines Interviews von Lebendigkeit und Spontaneität geprägt ist, muss sich ein Gespräch entwickeln können. Insofern können im Vorfeld Themengebiete abgesprochen werden, das Interview selbst kann und sollte sich aber nicht nur auf die vorab vorgelegten Fragen beschränken.

8.       Kalte Interviews, also vorgefertigte Interviews aus Pressestellen, können zu Recherchezwecken und im Hintergrund verarbeitet werden. Eine Veröffentlichung als eigene, selbst geführte Interviews ist jedoch nicht vertretbar.

9.       Um die journalistische Glaubwürdigkeit zu wahren, sollte der Journalist transparent machen, wie das Interview zustande kam, also beispielsweise ob im Gespräch, telefonisch oder schriftlich. Ein persönliches Treffen oder ein exklusives Interview vorzutäuschen, ist dabei nicht akzeptabel.

10.  Um das Interview interessanter zu gestalten, kann die Redaktion Dritte wie beispielsweise Experten, Prominente oder Leser teilnehmen und Fragen stellen lassen. Für sie gelten dann die gleichen Regeln wie für den Journalist und den Gesprächspartner.

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