Presserecht – das müssen Journalisten wissen

Die journalistische Sorgfaltspflicht 

Laut Bundesverfassungsgericht ist ein Journalist dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß zu berichten. Da es jedoch nicht immer möglich ist, rein die Wahrheit wiederzugeben, beispielsweise wenn es keine Zeugen gibt, beschränkt sich das Wort wahrheitsgemäß auch nicht nur auf die Wahrheit.

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Wahrheitsgemäße Berichterstattung meint vielmehr, dass ein Journalist an die journalistische Sorgfaltspflicht gebunden sind. Diese wiederum verpflichtet ihn dazu, nur die Sachverhalte zu veröffentlichen, die infolge einer gründlichen Recherche seiner Meinung nach der Wahrheit entsprechen.

Die journalistische Sorgfaltspflicht umfasst daher vor allem folgende Aspekte:

Gründliche Recherche.

Wie umfangreich recherchiert werden muss, hängt davon ab, in welchem Umfang die Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Grundsätzlich gehört zu der Recherche jedochdie Befragung der Person, über die berichtet wird.

Die Überprüfung der Informanten und der verwendeten Quellen.

Eine Ausnahme besteht hierbei allerdings bei Meldungen von anerkannten Presseagenturen, bei behördlichen Mitteilungen sowie bei öffentlichen Gerichts- und Parlamentsverhandlungen, da diese als privilegierte Quellen gelten und ungeprüft übernommen werden dürfen.

Die Überprüfung von Aussagen in anderen Medien.

Ein entsprechender Hinweis, wenn es sich um nicht bestätigte Meldungen oder um Gerüchte und Vermutungen handelt.

Vollständige Informationen.

Das bedeutet, dass ein Artikel möglichst immer alle Seiten beleuchten muss, um zu verhindern, dass weggelassene Informationen einer unabhängigen Meinungsbildung im Wege stehen. Berichtet ein Journalist beispielsweise über ein Strafverfahren, darf er sich nicht nur auf die Anklagepunkte beschränken, sondern muss auch auf entlastende Sachverhalte hinweisen.

Objektive und angemessene Wortwahl.

Reißerische Formulierungen oder Formulierungen, die die Wirklichkeit verzerren, sind nicht erlaubt. So dürfte ein Bericht über einen tödlichen Unfall in einem Wald beispielsweise nicht mit einer Überschrift wie „Herr X hatte wohl keinen grünen Daumen“ tituliert werden.

Verwendet der Journalist Fotomontagen oder Symbolbilder, muss er darauf hinweisen. 

Gespräche, Interviews und Zitate im Presserecht 

Besondere Regelungen gelten für die Wiedergabe von Gesprächen und Aussagen, denn zunächst hat jeder das sogenannte Recht am gesprochenen Wort, was bedeutet, dass jeder selbst entscheiden kann, ob er einer wortwörtlichen Wiedergabe seiner Aussagen zustimmt oder ob nicht.

Dabei sind das heimliche Mitschneiden von Gesprächen nach §201 Strafgesetzbuch sowie das heimliche Belauschen von Gesprächen grundsätzlich immer verboten. Private Gespräche, die nicht für eine breite Zuhörerschaft bestimmt sind, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung zitiert werden. Spricht jemand jedoch öffentlich oder weiß er, dass sein Gesprächspartner ein Journalist ist, darf das Gespräch zitiert werden.

Allerdings gelten auch hierfür besondere Regeln:

Die Kernaussage darf nicht verändert werden, indem die Zitate aus dem Zusammenhang gerissen oder Teilaussagen weggelassen werden.

Aussagen, die mehrdeutig sind, dürfen nicht durch Weglassungen, Zusätze oder Kommentare in eine bestimmte Richtung gelenkt werden. Ist Vertraulichkeit vereinbart, sind Zitate ausgeschlossen.

Ist eine Autorisierung vereinbart oder wird das Gespräch im Nachhinein verändert, indem es beispielsweise gekürzt oder die gestellten Fragen umformuliert werden, muss der Gesprächspartner den Zitaten vor der Veröffentlichung zustimmen.

Öffentliche Reden dürfen nur dann zitiert werden, wenn sie Tagesfragen thematisieren oder staatlicher Natur sind. Aufgrund §48 des Urhebergesetzes dürfen alle anderen Reden und Vorträge nur mit ausdrücklicher Genehmigung wortwörtlich zitiert werden.

Aussagen, die bereits an anderen Stellen veröffentlicht wurden, dürfen mit entsprechender Quellenangabe als Zitat verwendet werden.

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