Presserecht – das müssen Journalisten wissen

Artikel 5 als Grundlage des Presserechts 

Der erste Absatz von Artikel 5 des Grundgesetzes legt fest, welche Rechte im Zusammenhang mit der Meinungsäußerung und für die Presse gelten. Die Absicht dieses Absatzes liegt darin, sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Informationen von unabhängigen Stellen erhält, indem die Presse- und Meinungsfreiheit sowie die Presse selbst erhalten bleiben und geschützt werden.

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Im zweiten Absatz werden jedoch die Einschränkungen geregelt.

So dürfen die Presse und die Meinungsäußerungen weder gegen allgemeine Gesetze noch gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes oder die Persönlichkeitsrechte verstoßen. Für den Journalisten ergibt sich daraus, dass er während seiner Tätigkeit permanent zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit und den Rechten der betroffenen Personen abwägen muss.    

Was bedeutet abwägen?  

Das Prinzip des Abwägens lässt sich am besten mithilfe eines Bildes beschreiben, nämlich mit einer Waage. In der Waagschale auf der einen Seite befindet sich das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung und an aktuellen Meldungen. Dabei ist das Interesse unterschiedlich gewichtet. Vorgänge und Entwicklungen, die nahezu jeden betreffen, haben ein hohes Gewicht.

Hierzu gehören beispielsweise politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Geschehnisse.

Vorgänge und Ereignisse, die die breite Öffentlichkeit nicht betreffen, werden nur gering gewichtet. Bei solchen Ereignissen handelt es sich in erster Linie um Geschehnisse aus dem privaten Bereich. In der Waagschale auf der anderen Seite befinden sich die Rechte der Personen, die von der Berichterstattung betroffen sind. Maßgeblich für die Gewichtung hier sind die sogenannten Persönlichkeitssphären. Die Intimsphäre hat das größte Gewicht.

So sind Berichte über beispielsweise Krankheiten oder das Sexualleben grundsätzlich nicht zulässig.

Die Privatsphäre hat weniger, aber dennoch ein recht hohes Gewicht. Zur Privatsphäre gehören beispielsweise das private Leben im eigenen Haus, private Gespräche, die Religion oder auch die Vermögensverhältnisse. Die öffentliche Sphäre hat ein nur geringes Gewicht. Insofern sind Berichte über beispielsweise öffentliche Auftritte oder den Berufsalltag erlaubt.

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Wiegt die Waagschale mit den Persönlichkeitsrechten mehr als die Waagschale mit dem Interesse der Öffentlichkeit, sind Berichte und Meldungen prinzipiell nicht erlaubt. Allerdings muss der Journalist auch abwägen, in welchem Verhältnis die Waagschalen zueinander stehen.

Ist das Interesse der Öffentlichkeit sehr hoch, darf er etwas mehr von der Privatsphäre freigeben. Den Umfang kann er dabei auch selbst beeinflussen, indem er in seinem Artikel beispielsweise auf die Angabe von Namen verzichtet oder Personen auf Fotos verfremdet.

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