Übersicht zum Pressekodex

Übersicht zum Pressekodex  

Beim Pressekodex handelt es sich um eine Zusammenfassung von journalistisch-ethischen Grundregeln und publizistischen Grundsätzen, die der Deutsche Presserat erstmalig im Jahre 1973 vorgelegt hat. Nach der Zustimmung durch die Verbände von Journalisten und Verlegern wurde der Pressekodex dem damaligen Bundespräsidenten überreicht.

Grundsätzlich hat der Pressekodex somit den Stellenwert einer freiwilligen Selbstverpflichtung, wobei sich die Formulierungen sowohl an der Spruchpraxis des Deutschen Presserates als Hauptkontrollorgan für Medien als auch am Ehrenkodex der internationalen Journalistenförderation orientieren.

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Die Ursprungsversion von 1973 wurde mehrere Male ergänzt und überarbeitet.

Traditionell wird die jeweils gültige Fassung dem Bundespräsidenten bis heute übergeben. Die letzte Überarbeitung erfolgte im Dezember 2008 und seit Januar 2009 wird der Pressekodex auch bei journalistischen Beiträgen in Onlinemedien angewandt.

Das Pendant zum deutschen Pressekodex ist der Ehrenkodex für die österreichische Presse in Österreich, in der Schweiz besteht die Erklärung der Pflichten und Rechte von Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserates.

Die wichtigsten Inhalte des Pressekodex lassen sich wie folgt zusammenfassen:

       

Zu den obersten Geboten der Presse gehören die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde sowie die wahrhaftige Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit.

       

Recherche ist die Voraussetzung für journalistische Sorgfalt. Insofern müssen Informationen und Nachrichten vor ihrer Veröffentlichung auf den Wahrheitsgehalt überprüft werden. Texte, Bilder und Grafiken dürfen nicht so bearbeitet oder beschriftet werden, dass ihr Sinn dadurch verändert oder verfälscht wird.

Zudem muss ersichtlich sein, bei welchen Informationen es sich um unbestätigte Meldungen, Vermutungen oder Gerüchte handelt.

Allerdings dürfen im Zuge der Recherche keine unlauteren Methoden angewandt und die vereinbarte Vertraulichkeit muss eingehalten werden. Zudem müssen entscheidungsbeeinflussende Vergünstigungen jeglicher Art abgelehnt werden.

       

Stellt sich heraus, dass eine Meldung falsch war, muss diese in angemessener Form richtig gestellt werden.

       

Redaktionelle Beiträge dürfen nicht dem Einfluss von privaten oder geschäftlichen Interessen von Journalisten, Redakteuren, Verlegern oder Dritten unterliegen.

Insofern muss es eine klare und eindeutige Trennung zwischen redaktionellen Texten und veröffentlichter Werbung geben.

       

Die Presse muss das Privatleben, die Intimsphäre sowie die informationelle Selbstbestimmung eines Menschen achten.

Hierzu gehört, dass die Ehre eines Menschen nicht verletzt wird und niemand aufgrund seines Geschlechts, einer Behinderung, seiner ethnischen oder sozialen Herkunft, seiner Religion oder seiner Nationalität diskriminiert wird.

       

Auf eine Darstellung von Gewalt, Brutalität, Leid oder medizinischen Themen in einem unangemessenen Sensationscharakter muss verzichtet werden.

Bei der Berichterstattung über Ermittlungs- und Strafverfahren ist auch für die Presse die Unschuldsvermutung verbindlich.

       

Spricht der Deutsche Presserat eine öffentliche Rüge aus, soll diese veröffentlicht werden.

Weiterführende Pressestimmen und Beiträge zum Thema Journalismus:

 

 

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