Presserecht – das müssen Journalisten wissen

Dokumente und Schriftsätze im Presserecht 

Für Schriftstücke gilt das Recht am geschriebenen Wort. Das bedeutet zunächst, dass im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsrecht private Korrespondenz weder veröffentlicht noch zitiert werden darf.

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Daneben kommt hier das Urheberrecht zum Tragen. Insofern dürfen Schriftstücke nur dann veröffentlicht oder zitiert werden, wenn eine entsprechende Zustimmung hierfür vorliegt. Bei Kürzungen oder Änderungen wird dann eine entsprechende neue Genehmigung erforderlich. Dies gilt für wichtige Dokumente und Akten aber genauso wie für beispielsweise Leserbriefe.  

Unerlaubte Äußerungen im Presserecht 

Bei der Beurteilung, ob eine Äußerung aus rechtlicher Sicht zulässig ist, muss zunächst zwischen Meinungen und Tatsachen unterschieden werden. Meinungen und Ansichten sind grundsätzlich subjektiv, nicht beweisbar und können damit letztlich auch nicht falsch oder richtig sein. Tatsachen hingegen sind Vorgänge, die wahrgenommen und üblicherweise auch nachgewiesen werden können.  

Bei der Wiedergabe seiner Meinung darf der Journalist umso kritischer sein, je größer das öffentliche Interesse an der Person ist, und muss umso milder sein, je mehr die Privatsphäre der Person tangiert wird. Zudem muss der Journalist darauf achten, dass es sich bei seiner Meinung nicht um eine Beleidigung handelt, denn Beleidigungen sind aus strafrechtlicher Sicht nicht erlaubt.

Eine Beleidigung liegt dann vor, wenn die Würde oder die Achtung vor einem Menschen herabgesetzt wird. Zudem gilt auch eine Schmähung als Beleidigung, da sie auf unsachlicher Ebene kritisiert und damit herabwürdigend ist.  

Besonders problematisch wird es bei der Wiedergabe von falschen Tatsachen, denn hier greift das Strafrecht.Werden absichtlich falsche Tatsachen wiedergegeben, handelt es sich um Verleumdung, die nach § 187 des Strafgesetzbuches strafbar ist.

Werden nicht beweisbare Äußerungen als Tatsachen wiedergegeben, kann es sich laut § 186 StGB um üble Nachrede handeln.Wird über wahre Tatsachen berichtet, an denen jedoch kein öffentliches Interesse mehr besteht, kann es sich um eine Formalbeleidigung nach § 192 StGB handeln. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Journalist über eine Straftat berichtet, die schon viele Jahre zurückliegt und aktuell keine Bedeutung für die Öffentlichkeit hat. 

Fotos und Bilder im Presserecht 

Bei Fotos und Bildern muss zwischen den Rechten desjenigen, der das Bild gemacht hat und desjenigen, der auf dem Bild zu sehen ist, unterschieden werden. Zunächst sind alle Bilder urheberrechtlich geschützt, dürfen also nur mit Zustimmung von demjenigen veröffentlicht werden, der das Foto oder Bild erstellt hat. Eine Ausnahme bilden sogenannte freie Lizenzen, wobei hier überprüft werden muss, ob diese für eine kommerzielle Nutzung freigegeben sind.

Das Recht am eigenen Bild schützt die Personen, die auf dem Bild zu sehen sind, vor einer unerwünschten Veröffentlichung. Bilder, die Personen zeigen, dürfen allerdings dann auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden, wennes sich um absolute Personen der Zeitgeschichte handelt. Hierzu gehören alle Personen, an denen die Öffentlichkeit immer ein Interesse hat, beispielsweise Politiker.

Es sich um relative Personen der Zeitgeschichte handelt. Dies sind Personen, an denen aktuell ein öffentliches Interesse besteht, beispielsweise Partner von Politikern oder Prominente.  die Person ein Teil einer Gruppe ist und beispielsweise an einer Versammlung teilnimmt. Einzelpersonen dürfen jedoch nicht aus der Menge herausgepickt und abgebildet werden.

die Person nicht die Hauptfigur auf dem Bild ist. Wird beispielsweise eine Straße fotografiert und spielt es für das Bild keine Rolle, ob die Person darauf zu sehen ist oder ob nicht, kann das Bild auch ohne Entfernen der Person veröffentlicht werden.

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