Gerichtliche Urteile im Journalismus

Gerichtliche Urteile im Journalismus

Deutsche Gerichte fällen jedes Jahr unzählige Entscheidungen. Nur ein verschwindend geringer Anteil davon gelangt je an die Öffentlichkeit, denn die wenigsten Prozesse sind so spektakulär, dass sich die breite Masse dafür interessiert.

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Auch für die Berichterstattung ist nicht jedes gerichtliche Urteil von Bedeutung. Auf der anderen Seite gibt es aber jene Verfahren, bei denen es um aufsehenerregende Taten geht oder bei denen Prominente vor Gericht stehen.

Hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wie bestimmte Taten aufgearbeitet werden und wie sich die Sachverhalte entwickeln, müssen die Staatsanwaltschaften noch während der laufenden Prozesse Auskünfte erteilen. Allerdings kommt es häufig vor, dass nicht alle Fragen beantwortet wurden, obwohl die Verfahren bereits abgeschlossen sind.

Die fehlenden Antworten können dann die schriftlichen Ausfertigungen der Gerichtsurteile liefern. Der Grund hierfür ist schlichtweg der, dass die Gerichte grundsätzlich dazu verpflichtet sind, ihre Entscheidungen zu begründen. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist keine schriftliche Begründung notwendig.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien in einem Zivilprozess einen Vergleich schließen. Aber wie kommen Journalisten an die Gerichtsurteile? Und dürfen Sie gerichtliche Entscheidungen überhaupt veröffentlichen?

Der folgende Beiträge erklärt die wichtigsten Infos zum Stichwort “gerichtliche Urteile im Journalismus”:

Die Pressestellen der Gerichte als Ansprechpartner

Zwischen einer Urteilsverkündung und der schriftlichen Ausfertigung des Urteils vergehen meist mehrere Wochen. Für Journalisten ist die Urteilsbegründung trotzdem interessant, auch wenn die Entscheidung als solches nicht mehr brandaktuell ist.

Verfahren, die im Fokus der Berichterstattung standen und tagelang die Schlagzeilen dominierten, können nämlich problemlos noch einmal aufgegriffen werden, um nun weitergehende Infos zu liefern und Hintergründe zu erklären. Andere Entscheidungen können viele Verbraucher betreffen und allein aus diesem Grund auch mit zeitlicher Verzögerung kommuniziert werden.

Die Pressestellen der Gerichte müssen Journalisten schriftliche Gerichtsurteile zur Verfügung stellen. Wie Anfragen gehandhabt werden, ist jedoch von Gericht zu Gericht verschieden. So gibt es gerichtliche Pressestellen, die dem Journalisten oder der Redaktion die entsprechende Entscheidung unkompliziert und zügig per E-Mail zukommen lassen.

Andere Gerichte schicken die Urteile gegen eine kleine Gebühr zu. Wieder andere Gerichte verweisen auf die Staatsanwaltschaft, die den Journalisten dann aber wieder zur Pressestelle des Gerichts schickt.

So geht es mitunter einige Male hin und her, bis der Journalist seine Ausfertigung dann irgendwann erhalten hat. Und schließlich gibt es noch Gerichte, die die Herausgabe von schriftlichen Urteilen an Journalisten grundsätzlich ablehnen und diese Haltung mit Verwaltungsvorschriften begründen.

Gerichtsentscheidungen unterliegen einer Veröffentlichungspflicht

Gerichtliche Urteile der Presse und damit letztlich der Öffentlichkeit vorzuenthalten, ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Pflicht, Entscheidungen zu veröffentlichen, gehört zu den Amtspflichten von Richtern und lässt sich aus dem Grundgesetz ableiten.

So jedenfalls hat es das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung im Jahre 1997 entschieden und diese Entscheidung in mehreren weiteren Verfahren bestätigt. Die Veröffentlichungspflicht ergibt sich aus den rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien. Zusätzlich dazu entspricht sie dem allgemeinen Publizitätsgebot für staatliches Handeln.

Die Mehrheit aller Juristen teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Gerade das Strafrecht soll ein Steuerungsinstrument für das Verhalten in der Gesellschaft sein. Diese Funktion kann es aber nur erfüllen, wenn sich Personen daran orientieren können.

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Dies wiederum setzt voraus, dass das Strafrecht und damit zusammenhängende Entscheidungen öffentlich kommuniziert werden. Gleichzeitig soll die Veröffentlichungspflicht einer Geheimjustiz entgegenwirken. Die Verpflichtung der Gerichte, ihre Entscheidungen zu veröffentlichen, bringt es also mit sich, dass sie Journalisten Gerichtsurteile auf Anfrage zur Verfügung stellen müssen.

Anonymisierte Abschriften von Gerichtsurteilen

Ob die Betroffenen mit der Veröffentlichung der Entscheidung einverstanden sind oder ob nicht, spielt keine Rolle. Zum Schutz der Intimsphäre von einzelnen Personen, die am Prozess beteiligt waren, kann das Gericht ein Urteil aber in Teilen anonymisieren.

Eine solche Anonymisierung kann erfolgen, indem beispielsweise die Namen von Prozessbeteiligten geschwärzt oder stattdessen Kürzel verwendet werden. Schwärzungen muss das Gericht begründen, etwa indem es auf die Persönlichkeitsrechte oder das Steuergeheimnis verweist.

Die Namen der Richter, der Rechts- und der Staatsanwälte dürfen aber niemals gekürzt oder geschwärzt werden. Inhaltliche Kürzungen wiederum müssen die absolute Ausnahme bleiben. Generell sind Journalisten gut beraten, wenn sie von Anfang an um eine anonymisierte Abschrift des Urteils bitten. Auf diese Weise lässt sich verhindern, dass eine Anfrage zurückgewiesen wird oder es durch das Hin und Her zu zeitlichen Verzögerungen kommt.

Presseanfragen sind Eilsachen

Die Veröffentlichungspflicht der Gerichte hält solange an, wie die Akten bei Gericht sind. Bei Strafverfahren kann es sein, dass die Akten nach der Urteilsverkündung bei der Staatsanwaltschaft liegen. Dabei hat jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft einen Pressesprecher, der für die Herausgabe von Gerichtsurteilen verantwortlich ist. Eine Anfrage mit der Begründung abzulehnen, dass das Urteil gerade nicht vorliegt oder die Anonymisierung zu aufwändig ist, zählt nicht.

Die Justiz muss nämlich die erforderlichen organisatorischen Ressourcen und finanziellen Mittel bereitstellen, um ihrer Veröffentlichungspflicht nachkommen zu können. Hinzu kommt, dass Pressanfragen als Eilsachen gelten und deshalb vorrangig bearbeitet werden sollen.

Die Justizministerien mehrerer Bundesländer haben hierzu entsprechende Verordnungen erlassen. Haben Journalisten den Eindruck, dass sie von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft über einen längeren Zeitraum hinweg hingehalten werden, sollten sie die Pressestelle des jeweiligen Landesjustizministeriums kontaktieren.

Das Justizministerium kann seine Aufsichtsfunktion nutzen und Bewegung in die Sache bringen. Eine andere Möglichkeit ist, den Rechtsweg zu gehen. Hierzu sollte zunächst eine E-Mail mit der Bitte um Herausgabe des Urteils an die Pressestelle des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft geschickt werden.

Wird die Bitte zurückgewiesen, kann im nächsten Schritt eine Beschwerde oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden. Allerdings ist es dann ratsam, auf die Hilfe eines Anwalts zurückzugreifen.

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Hier schreiben Wolfgang Stocker, freier Journalist, Sabine Lankmann, - Inhaberin Medienagentur, Heiko Rieder, 44 Jahre - Journalist und Christian Gülcan - Inhaber Artdefects Media Verlag (2009 Presseausweis/ DJV) und Ferya Gülcan - Inhaberin Onlinemedien-Agentur. Wir möchten Wissenswertes über die Pressearbeit und Journalismus vermitteln, sowie einen Überblick über die Medienlandschaft in Deutschland geben.

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